Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die bettERProjects GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Hauck, wird nachfolgend „bettERProjects“ genannt. Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  3. Diese AGB gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, insbesondere für Rahmenverträge sowie die jeweils abgeschlossenen Einzelverträge.

  4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn bettERProjects ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  5. Der Auftraggeber stellt bettERProjects die zur Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen (z. B. Systemzugänge/-kapazitäten, Räumlichkeiten, Telefon-, Netzwerk- und Stromanschlüsse) kostenfrei zur Verfügung, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

2. Zustandekommen der Verträge

  1. Angebote von bettERProjects erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens bettERProjects zustande. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Subunternehmer

  1. bettERProjects ist berechtigt, zur Vertragserfüllung in angemessenem Umfang Unteraufträge zu erteilen bzw. Subunternehmer einzusetzen. Die sorgfältige Auswahl obliegt bettERProjects, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich einen Dritten bestimmt.

  2. Kosten für Subunternehmer werden dem Auftraggeber über bettERProjects belastet. Die geltenden Tarife werden dem Auftraggeber vor Beauftragung mitgeteilt.

4. Geistiges Eigentum, Rechte an Unterlagen

  1. bettERProjects behält sich an Handbüchern, Dokumentationen, Erläuterungen, Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen, selbst entwickelter Software und sonstigen Unterlagen/Gegenständen alle Rechte vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur im Rahmen der vertraglichen Zwecke zulässig.

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von bettERProjects, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Lieferungen erfolgen nur bei besonderer schriftlicher Beauftragung.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an das mit der Versendung beauftragte Unternehmen auf den Auftraggeber über, auch wenn bettERProjects die Versendung organisiert oder selbst durchführt.

  4. Auf Anforderung des Auftraggebers wird die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung abgesichert.

6. Lieferung / Leistung, Fristen, Mitwirkung, höhere Gewalt, Teilleistungen

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

  2. Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur bei Vorliegen einer von bettERProjects zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt; dies gilt nicht, soweit auf Seiten bettERProjects Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körper-/Gesundheitsschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

  3. bettERProjects bezieht Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten und schließt jeweils kongruente Deckungsgeschäfte ab. Die Lieferpflicht von bettERProjects steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

  4. Lieferhindernisse, die bettERProjects nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Einfuhrhindernisse, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers), berechtigen bettERProjects zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist für die Dauer der Störung.

  5. bettERProjects behält sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn bettERProjects trotz Abschlusses des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt entsprechend für Teillieferungen.

  6. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

  7. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln. Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen nicht, bevor der Auftraggeber die für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beibringt und eine vereinbarte Zahlung eingeht. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für sonstige Leistungen von bettERProjects.

7. Eigenschaften des Vertragsgegenstands, Änderungen, keine Garantie

  1. Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche oder vereinbarte Funktionsmerkmale ersatzlos wegfallen. bettERProjects behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

  2. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung stellen keine Garantie oder Zusicherung dar, wenn bettERProjects eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

  3. Wird Ware oder Software aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert, ist bettERProjects ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder auf vom Auftraggeber verwendete, von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

8. Standardsoftware

  1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge.

  2. Bei Standardsoftware dritter Hersteller wird dem Auftraggeber die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers geliefert. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation besteht keine Verpflichtung. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

  3. Bei Standardsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Der Lizenzvertrag wird hierbei unmittelbar zwischen dem Softwarehersteller und dem Auftraggeber geschlossen.

9. Individualsoftware

  1. Von bettERProjects individuell angefertigte Software wird dem Auftraggeber zur nicht ausschließlichen Nutzung überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Einzelheiten regelt ein zwischen den Parteien abzuschließender Lizenzvertrag.

  2. bettERProjects ist berechtigt, die Software im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs selbst weiter zu vermarkten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

10. Installation von Software

  1. Vertraglich übernommene Softwareinstallationen setzen voraus, dass der Auftraggeber die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere den Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen, vor Installation erfüllt hat.

  2. Soweit daneben auch Hardware von bettERProjects geliefert wird, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.

  3. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von bettERProjects weder geschuldet noch geprüft, sondern liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

  4. Während der Installation und des Testbetriebs wird der Auftraggeber die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage ggf. einstellen.

  5. Der Auftraggeber wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen. Es gilt Ziffer 17.

11. Gewährleistung (B2B)

11.1 Kauf- und Werkverträge (Sachen/Standardsoftware als Kauf)

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Längere gesetzliche Fristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bleiben unberührt.

  2. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, bei Anlieferung durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des 7. Werktags nach Erhalt.

  3. Alle gelieferten Geräte oder Teile davon, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Auftraggebers unentgeltlich von bettERProjects nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

  4. bettERProjects ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Der Auftraggeber teilt die zur Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung nötigen Informationen mit und stellt einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung, der an der Nacherfüllung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewähren und erforderlichenfalls sind andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.

  6. Werden vom Auftraggeber oder von anderen Personen als den von bettERProjects beauftragten Technikern Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, bestehen keine Mängelansprüche, soweit hierdurch Mängel verursacht oder verschlimmert werden.

  7. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 18. Weitergehende oder andere als die vorstehenden Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  9. Wird bettERProjects unberechtigt im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch genommen (z. B. wegen Anwenderfehler, unsachgemäßer Behandlung der Ware, Fehlens eines Mangels), hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

11.2 Dienst- und Werkleistungen (Software-/Projektleistungen)

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungen fehlerfrei funktioniert.

  2. bettERProjects leistet Gewähr, dass das Ergebnis im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Abnahme gültigen Programmbeschreibung bzw. vertraglichen Vereinbarung im Wesentlichen brauchbar ist und die dort vereinbarten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.

  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für diese Leistungen sechs Monate ab Auslieferung bzw. Abnahme (je nach Vertragstyp). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Rechte, nach Maßgabe dieser AGB.

11.3 Mietverträge

  1. bettERProjects gewährleistet, dass die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber sich in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet.

  2. Während der Mietzeit ist es Sache des Auftraggebers, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm gemietete Gerät während der Mietzeit auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen sachgerecht zu warten und notwendige Reparaturen durchführen zu lassen.

  3. Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch bettERProjects, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an dem Gerät entstehen. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller des Gerätes freigegeben ist.

11.4 Anbindung an IT-Umgebung des Auftraggebers

  1. bettERProjects ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Vertragsgegenstände über eine nach den Herstellerangaben kompatible Schnittstelle verfügen und ein ordnungsgemäßer Anschluss dieser Schnittstelle an die vorhandene EDV-Anlage erfolgt, soweit vereinbart.

  2. bettERProjects übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beim Auftraggeber vorhandene EDV-Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere keine Gewähr für Schnittstellen, Treiber und sonstige Hard-/Software-Einrichtungen des Auftraggebers.

  3. Werden nach ordnungsgemäßer Verknüpfung Änderungen in der EDV-Anlage des Auftraggebers vorgenommen, die nicht vorher mit bettERProjects abgestimmt wurden, entfällt die Verantwortlichkeit für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, soweit diese hierauf beruhen.

12. Werkverträge (Abnahme)

  1. Die Parteien nehmen Werkleistungen gemeinsam ab und fertigen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll unter Erstellung einer Liste der bei der Abnahme festgestellten Fehler. Diese werden einer der folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
    a) Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt.
    b) Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist beeinträchtigt, ohne dass der Abnahmetest unterbrochen werden muss; soweit möglich werden diese Fehler während des Abnahmetests behoben.
    c) Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

  2. Die endgültige Zuordnung eventueller Fehler erfolgt einvernehmlich. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung nach einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

  3. Für die Beseitigung von Fehlern der Klasse 1 wird bettERProjects eine angemessene Frist zur Beseitigung, mindestens jedoch 14 Tage, eingeräumt.

  4. Aufgrund von Fehlern in Geräten und Software anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch bettERProjects zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

  5. Unerhebliche Abweichungen von vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen nicht, die Abnahme zu verweigern.

  6. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

  7. Nimmt der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht die Leistung nicht ab, gilt diese als abgenommen, wenn bettERProjects hierzu unter Setzung einer angemessenen, mindestens 10 Tage umfassenden Frist schriftlich aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstreicht.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von bettERProjects bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von bettERProjects unentgeltlich und ohne Verpflichtung für bettERProjects derart, dass bettERProjects als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht bettERProjects gehörenden Waren steht bettERProjects das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

  3. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von bettERProjects aus dem Geschäftsverhältnis an bettERProjects abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird.

  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf bettERProjects übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen von bettERProjects hat der Auftraggeber die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben.

  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist bettERProjects auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

  6. Der Auftraggeber hat bettERProjects unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde bzw. ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

14. Vergütung

  1. Für die Ausführung der Einzelverträge gelten folgende Vergütungssätze, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde: 150,00 € je Stunde/Mitarbeiter bzw. 1.200,00 € je Tag/Mitarbeiter.

  2. Kaufpreise gelten ab Lager zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten.

  3. Reisekosten werden nach folgenden Sätzen abgerechnet:

    • bis 50 km: keine Berechnung

    • 51 bis 100 km: 0,60 € / km

    • 101 bis 200 km: 0,60 € / km + 100,00 €

    • über 200 km: 350,00 € (erster Tag), 150,00 € (weitere Tage)

  4. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

  5. bettERProjects ist berechtigt, die Vergütung der Leistungen nach Ziffern 1–3 in jährlichem Abstand in angemessenem Umfang anzupassen. Die Anpassung wird schriftlich angezeigt und gilt für künftig beauftragte Leistungen.

  6. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als sechs Wochen andauern, ist bettERProjects berechtigt, zwischenzeitlich für Beschaffung oder Lieferung eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich erforderlichen Umfang weiterzugeben.

  7. Der Auftraggeber ist im Fall der Erhöhung berechtigt, der Preiserhöhung schriftlich binnen eines Monats seit Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Unterbleibt der Widerspruch, sind die mitgeteilten Preise vereinbart. Im Fall des Widerspruchs bleibt es bei den ursprünglichen Preisen; bettERProjects kann den Vertrag dann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals kündigen. Die Abwicklung bereits laufender Einzelverträge bleibt unberührt.

15. Zahlung, Verzug, Einwendungen

  1. bettERProjects legt grundsätzlich monatlich Rechnung. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

  2. bettERProjects ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

  3. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Verzugsschadensersatzansprüche.

  4. Bei Wechsel- oder Scheckprotest, Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet eine etwaige Stundung; alle Forderungen werden sofort fällig.

  5. Für den Fall, dass der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, ist bettERProjects berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  6. Einwendungen gegen Rechnungen müssen schriftlich binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden; andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt, soweit rechtlich zulässig.

  7. bettERProjects ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz zu fordern: bei Kaufverträgen 30 % des Kaufpreises, bei Mietverträgen/Verbrauchsmaterial-/Vollserviceverträgen 40 % des Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für Verbrauchsmaterial, bei Dienstleistungsverträgen 50 % der vereinbarten Vergütung, jeweils berechnet aus der Restlaufzeit des Vertrages. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bettERProjects kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegenüber bettERProjects nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von bettERProjects anerkannt ist.

17. Datensicherung

Die regelmäßige Datensicherung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Leistungen von bettERProjects seine Datenbestände so zu sichern und so gesichert zu verwahren, dass sie im Falle einer versehentlichen Löschung durch bettERProjects mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

18. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körper-/Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.

  2. Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körper-/Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.

  3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von bettERProjects.

  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  5. Der Auftraggeber stellt bettERProjects für die Zeit der Vertragsdurchführung die EDV-Anlage und sonstige Systeme zur Verfügung, soweit dies erforderlich ist. Einschränkungen der Nutzbarkeit, die nicht von bettERProjects zu vertreten sind, begründen keine Ansprüche.

19. Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

  1. Die von bettERProjects gelieferte Hardware sind reine Business-to-Business-Geräte, die nicht für eine private Nutzung vorgesehen sind. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte wird auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

  2. Der Auftraggeber stellt bettERProjects von Verpflichtungen der Rücknahme und Entsorgung der Geräte sowie den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.

  3. Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Geräte und Waren weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

  4. Der Auftraggeber darf das Eigentum an gelieferter Ware einem Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere keine ordnungsgemäße Entsorgung vornehmen.

  5. Gibt der Auftraggeber Geräte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Dritte weiter, ohne hierbei Hersteller im Sinne des ElektroG zu sein, verpflichtet er sich gegenüber bettERProjects, unverzüglich nach der Weitergabe den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Verpflichtung des Dritten gemäß Ziffer 3 erfolgt ist. Die Mitteilung hat die Seriennummer des Gerätes zu beinhalten sowie den Nachweis der Weiterverpflichtung (z. B. Verpflichtungserklärung).

  6. Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte entsprechend zu verpflichten, ist er verpflichtet, die gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

  7. Der Anspruch von bettERProjects auf Übernahme und Freistellung verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Frist beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers über die Nutzungsbeendigung bei bettERProjects.

  8. bettERProjects behält sich vor, mit dem Auftraggeber eine hiervon abweichende, gesonderte schriftliche Regelung über die Rückgabe der Geräte zu treffen.

20. Export

Gegebenenfalls unterliegen von bettERProjects gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Ausfuhr aus Deutschland und der Import in Drittstaaten sind dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich fallweise über die gesetzlichen Regelungen zu informieren, notwendige Genehmigungen einzuholen und bettERProjects zur Verfügung zu stellen.

21. Datenschutz / Dokumentation

  1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass bettERProjects bei Installation, Service oder Wartung eine technische Dokumentation über Spezifikationen, Einstellungen und ähnliche Informationen anfertigt und aufbewahrt, soweit dies zur Vertragserfüllung, Wartung oder Nachweisführung erforderlich ist.

  2. Soweit bettERProjects personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

22. Verschwiegenheit

  1. Die Parteien verpflichten sich, über alle Vertragsinhalte, insbesondere Vertragsumfang, Vergütungsregelungen sowie Rahmen- und Einzelverträge, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nachvertraglich fort.

  2. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € vereinbart. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

23. Ausschließlichkeit

  1. Soweit ausdrücklich vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber, bettERProjects im gemeinsam definierten Geschäftsbereich ausschließlich als Vertragspartner zu beauftragen.

  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gilt Ziffer 22.2 entsprechend.

24. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen ist – soweit gesetzlich zulässig – Karlsruhe.

25. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

26. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, Individualabreden und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

27. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder im Vertrag eine Lücke offenbar werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.